Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
1.1 Kaufvertragliche Lieferungen, Leistungen i.S. des § 650 BGB, werkvertragliche Leistungen sowie Dienstleistungen der CITYWATT GmbH, Passauer Str. 36, 94161 Ruderting (nachfolgend: „CITYWATT GmbH“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „AGB“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S. des § 14 BGB.
1.3 Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, wobei dieser Widerspruch nach Eingang entsprechender Bedingungen bei der CITYWATT GmbH bzw. eines entsprechenden Hinweises des Kunden auf seine Bedingungen nicht wiederholt zu werden braucht. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen oder deren Annahme nicht, dass die CITYWATT GmbH derartigen Bedingungen zustimmt.
1.4 Alle Rechte im Hinblick auf die an den Kunden überlassenen Unterlagen und Materialien (z. B. Angebote, Kalkulationen, Musterstücke, technischen Zeichnungen, Konzepte, Pflichtenhefte) verbleiben bei der CITYWATT GmbH; diese Unterlagen und Materialien dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der CITYWATT GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unterlagen und Materialien als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
1.5 Die Verkaufsangestellten, Vertriebs- oder Servicemitarbeiter der CITYWATT GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages hinausgehen.
2. Vertagsabschluss, Einzelverträge
2.1 Sofern im jeweiligen Angebot der CITYWATT GmbH nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, sind Angebote der CITYWATT GmbH grundsätzlich freibleibend.
2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die CITYWATT GmbH innerhalb von zehn (10) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Übersendung bzw. Übergabe der bestellten Waren bzw. Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen, wodurch zwischen den Parteien ein Vertrag (nachfolgend „Einzelvertrag“) zustande kommt.
2.3 Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen im jeweiligen Einzelvertrag und diesen AGB hat der Einzelvertrag Vorrang.
2.4 Angaben auf der Webseite, in Prospekten und Katalogen der CITYWATT GmbH, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Datenblätter oder sonstige Leistungsdaten und Informationen, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich im jeweiligen Einzelvertrag als verbindlich bezeichnet sind.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Die zu erbringenden Leistungen und Lieferungen werden jeweils im Einzelvertrag schriftlich festgelegt.
3.2 Die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände und Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Einzelvertrag, aus der jeweiligen Produktbeschreibung, insbesondere aus den betreffenden Produktdatenblättern sowie aus den sonstigen dem Einzelvertrag zugrundeliegenden Unterlagen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Liefergegenstände und Leistungen.
3.3 Bei Bestellung von kundenspezifischen Auftragsproduktionen von dem Kunden erteilten Vorgaben, ist der Kunde verpflichtet, gegenüber CITYWATT GmbH bei Vertragsschluss genaue Angaben hinsichtlich der von ihm gewünschten Beschaffenheit zu machen und sämtliche diesbezüglichen Informationen zu überlassen.
3.4 Software wird ausschließlich in Objektcode-Fassung überlassen; eine Übergabe des Quellcodes ist nicht Vertragsgegenstand. Die Software darf nur auf den vertragsgegenständlichen Geräten genutzt werden.
4. Rechtseinräumung
4.1 Software, Datenbanken, Dokumentationen, Planungen und Konzepte und vergleichbare Unterlagen sowie sonstige Arbeitsergebnisse (nachfolgend allesamt als „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet), die von der CITYWATT GmbH im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrages erstellt werden, werden von dem von der CITYWATT GmbH eingesetzten Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den Anweisungen der CITYWATT GmbH für die CITYWATT GmbH geschaffen. Soweit im jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen der CITYWATT GmbH alle gewerblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen zu. Bei von der CITYWATT GmbH gegebenenfalls erstellten Datenbanken gilt die CITYWATT GmbH als Hersteller der Datenbank im Sinne von § 87a UrhG.
4.2 Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nichts anderweitiges vereinbart ist, räumt die CITYWATT GmbH dem Kunden an Arbeitsergebnissen, die die CITYWATT GmbH in Erfüllung der Leistungspflichten aus dem jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrag erstellt bzw. liefert, ein einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes Recht ein, die Arbeitsergebnisse und ggf. die zugehörige Benutzerdokumentation zum im Einzelvertrag vorausgesetzten Zweck zu nutzen.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Höhe der Vergütung für die von der CITYWATT GmbH zu erbringenden vertraglichen Leistungen und Lieferungen sowie die Zahlungsmodalitäten werden grundsätzlich im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart. Sofern keine Vergütung vereinbart und Unentgeltlichkeit nicht schriftlich zugesichert wurde, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
5.2 Alle Preise der CITYWATT GmbH verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Die Preise verstehen sich ab Lager bzw. Produktionsstätte der CITYWATT GmbH, ausschließlich Fracht, Porto und Verpackung.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist die CITYWATT GmbH berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6. Lieferung- und Leistungszeit, Teilleistungen
6.1 Liefer- und Ausführungsfristen werden im Einzelvertrag vereinbart.
6.2 Wenn keine besondere Vereinbarung über die Leistungszeit getroffen wurde, steht der CITYWATT GmbH das Recht zu, die Leistungszeit nach billigem Ermessen verbindlich festzulegen. Die CITYWATT GmbH berücksichtigt dabei neben dem erforderlichen Arbeitsaufwand zur Erbringung der Vertragsleistung auch die ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten unter Berücksichtigung ihrer Auslastung durch andere Aufträge sowie die berechtigten und ihr mitgeteilten Interessen des Kunden.
6.3 Solange die CITYWATT GmbH durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das die CITYWATT GmbH auch bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, insbes. bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördliches Eingreifen, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, an der Leistungserbringung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Zeitdauer der Behinderung sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes. Wird in diesen Fällen die Leistungserbringung für die CITYWATT GmbH unmöglich, so wird die CITYWATT GmbH von den vertraglichen Leistungspflichten befreit.
6.4 Die CITYWATT GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
7. Versand, Gefahrenübergang und Transportversicherung
7.1 Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, werden die Liefergegenstände auf Kosten des Kunden versandt.
7.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lieferwerk oder das Versandlager verlassen hat.
7.3 Auf schriftliche Anforderung durch den Kunden wird eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
7.4 Die Ware ist sofort bei Anlieferung auf Frachtschäden zu prüfen. Beanstandungen müssen auf den Frachtpapieren vermerkt werden und vom Zusteller/Fahrer bestätigt werden. Reklamationen / Beschädigungen müssen auch umgehend an die CITYWATT GmbH schriftlich gemeldet werden. Hiervon unberührt bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht.
8. Pflichten des Kunden
8.1 Der Kunde ist zur umfassenden kostenfreien Mitwirkung verpflichtet. Er unterstützt die CITYWATT GmbH bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich.
8.2 Der Kunde benennt schriftlich einen Verantwortlichen, der alle für die Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
8.3 Der Kunde gewährt der CITYWATT GmbH zum Zweck etwaiger Mängelbeseitigungen ungehinderten Zugang zu den Liefergegenständen und vertraglichen Leistungen.
8.4 Der Kunde leistet Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen.
8.5 Der Kunde ist zur Überprüfung der Planung, der Pflichtenhefte, der Leistungsbeschreibungen, der technischen Aussagen und der Qualitätszusicherungen verpflichtet, insbes. wenn nur der Kunde dies aufgrund seiner besonderen Informationslage leisten kann.
8.6 Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation bereitstellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
8.7 Der Kunde wird das Know-how sowie die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte von der CITYWATT GmbH sowie ggf. von Drittherstellern gegenüber Mitarbeitern des Kunden und Dritten absichern.
8.8 Der Kunde wird alle für ein Projekt relevanten Genehmigungen und Erlaubnisse von Dritten oder von Behörden beschaffen.
8.9 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, gelten für die Aufstellung und Montage die nachfolgenden Bestimmungen.
8.9.1 Der Kunde wird auf eigene Kosten Folgendes übernehmen und rechtzeitig beistellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Um-ständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der CITYWATT GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
8.9.2 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.9.3 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der CITYWATT GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
8.9.4 Der Kunde hat der CITYWATT GmbH auf Anforderung die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.10 Weitere besondere Mitwirkungspflichten des Kunden werden gegebenenfalls im Einzelvertrag festgelegt.
9. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
9.1 Soweit es sich bei den von der CITYWATT GmbH zu erbringenden Leistungen um abnahmefähige werkvertragliche Leistungen handelt, unterliegen diese der Abnahme gemäß den nachfolgenden Abnahmevorschriften.
9.2 Die CITYWATT GmbH teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft hinsichtlich der Leistungen mit. Der Kunde führt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme in Zusammenwirken mit der CITYWATT GmbH durch.
9.3 Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die Leistungen mit der Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft in der jeweils aktuellen Fassung übereinstimmen oder dass nur solche Abweichungen auftreten, die die Nutzung der Leistung unwesentlich beeinträchtigten, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber der CITYWATT GmbH die Abnahme der Leistung.
9.4 Der Abnahme steht es gleich, wenn die CITYWATT GmbH dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
9.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Abnahme von Teilleistungen entsprechend. Die CITYWATT GmbH ist berechtigt, Teilabnahmen für solche Leistungen zu verlangen, die beim Kunden unabhängig von einer Gesamtabnahme der Leistung wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. Die CITYWATT GmbH kann im Hinblick auf Teilleistungen jederzeit Teilabnahmen verlangen. Insoweit erteilte Teilabnahmen sind echte Abnahmen im Sinne von § 640 BGB.
9.6 Die CITYWATT GmbH ist berechtigt, bei Teilabnahmen Teilzahlungen zu verlangen, die sich – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist – im Verhältnis der abgenommenen Teilleistung zur Gesamtleistung bemessen.
9.7 Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, erfolgt eine Rechtseinräumung durch die CITYWATT GmbH zur Produktivnutzung der Leistungen erst nach Abnahme aller Leistungen und nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.
10. Nachträgliche Änderung der Leistungen (Change Request)
10.1 Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf die vereinbarten Spezifikationen oder sonstigen Merkmale der Leistungen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt des jeweiligen Einzelvertrages darstellen, stellen einen sog. Change Request dar.
10.2 Es steht im freien Ermessen der CITYWATT GmbH, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung zu berücksichtigen. Eventuell vereinbarte Lieferfristen und Zeitpläne verlängern sich entsprechend zugunsten der CITYWATT GmbH, wenn die vereinbarten Änderungen Verzögerungen verursachen.
10.3 Auf Wunsch des Kunden wird die CITYWATT GmbH die Änderungswünsche des Kunden gegen eine Vergütung nach Aufwand prüfen und gegebenenfalls ein Angebot zur Umsetzung der Änderungen erstellen. Eine Pflicht der CITYWATT GmbH zur Angebotserstellung und Durchführung der Änderungen besteht nicht.
11. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Leistungen i.S. der §§ 433 und 651 BGB
11.1 Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S.v. §§ 433, 650 BGB setzt voraus, dass der Kunde seiner gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht schriftlich nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
11.2 Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gelten nicht für Leistungen, die gemäß Ziffer 9 einer Abnahme unterliegen.
12. Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln
12.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
12.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Kaufsache, die werkvertragliche Leistung oder Leistung i.S. des § 650 BGB nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
12.3 Bei auftretenden Mängeln leistet die CITYWATT GmbH auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach Wahl der CITYWATT GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) bzw. – bei werkvertraglichen Leistungen – durch Herstellung eines neuen Werks (Neuherstellung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die von der CITYWATT GmbH gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die von der CITYWATT GmbH gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte der CITYWATT GmbH nach den §§ 635 Abs. 3, 439 Abs. 3, 275 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
12.4 Setzt der Kunde der CITYWATT GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag sowie daneben, sofern die CITYWATT GmbH den Mangel zu vertreten hat, im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen die Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung des Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich.
12.5 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er dies der CITYWATT GmbH spätestens im Zeitpunkt der Fristsetzung mitteilt.
12.6 Die CITYWATT GmbH haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der vertraglichen Leistungen durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.
12.7 Stellt sich bei einer Nachforschung im Zusammenhang mit von dem Kunden gemeldeten Mängeln heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden der CITYWATT GmbH gegenüber im Rahmen dieser Ziffer 12 nicht bestehen, so ist die CITYWATT GmbH berechtigt, den ihr im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Preise der CITYWATT GmbH dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Fehler aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammt.
12.8 Abweichend von den §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB ab Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
13. Rechte und Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln
13.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
13.2 Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung der Liefergegenstände bzw. der erbrachten Leistung (nachfolgend „vertragliche Leistung“) erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden.
13.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten durch die vertragliche Leistung geltend, so wird der Kunde (i) die CITYWATT GmbH unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen, (ii) die CITYWATT GmbH ermächtigen, die rechtliche Auseinandersetzung sowie Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten auf eigene Kosten und soweit als möglich allein zu führen, und Prozesshandlungen nur mit Zustimmung der CITYWATT GmbH vornehmen sowie (iii) der CITYWATT GmbH jegliche zumutbare Unterstützung gewähren und die CITYWATT GmbH mit den dem Kunden vorliegenden erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten.
13.4 Für den Fall, dass Rechte Dritter durch die vertragliche Leistung verletzt sein sollten, leistet die CITYWATT GmbH nach ihrer Wahl dadurch Nacherfüllung, dass die CITYWATT GmbH (i) die vertragliche Leistung so verändert, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist, während der vertragsgemäße Funktionsumfang für den Kunden erhalten bleibt, oder (ii) für den Kunden ein für die Zwecke des Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht zur Fortführung der Nutzung der vertraglichen Leistung erwirbt oder (iii) die vertragliche Leistung durch eine andere Leistung ersetzt, die für den Kunden im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit der vertraglichen Leistung gleichwertig ist und keine erheblichen Nachteile für den Kunden zur Folge hat.
13.5 Im Übrigen gelten die Regelungen zu Sachmängeln in vorstehender Ziffer 12 Abs. 3, 4, 5, 6 und 8 bei Vorliegen von Rechtsmängeln entsprechend.
14. Keine Garantieübernahme durch die CITYWATT GmbH
14.1 Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
14.2 Aussagen der CITYWATT GmbH zum Leistungsgegenstand stellen grundsätzlich keine selbstständigen Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne dar, es sei denn, dass diese schriftlich durch die Geschäftsleitung der CITYWATT GmbH erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ gekennzeichnet sind.
15. Herstellergarantien
15.1 Bei der Garantie, die ggf. durch den Hersteller der Kaufsache eingeräumt wird und die die CITYWATT GmbH dem Kunden weitergibt, handelt es sich um eine selbstständige Garantie des Herstellers i.S. des § 443 BGB, die als eigenständiger Haftungsgrund neben den mit der CITYWATT GmbH bestehenden Vertrag und somit neben die Mängelgewährleistung tritt. Die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers können der den Produkten ggf. beigefügten Garantieurkunde entnommen werden, die die CITYWATT GmbH an den Kunden weiterreicht. Die daraus erwachsenden Garantieansprüche sind nicht gegenüber der CITYWATT GmbH, sondern ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
15.2 Der Kunde wird die CITYWATT GmbH über eine eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen und die Durchführung der Garantie durch den Hersteller informieren.
16. Haftungsbegrenzung
16.1 Haftungsbeschränkungen werden grundsätzlich im Einzelvertrag zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart. Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die CITYWATT GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziff. 16.
16.2 Die CITYWATT GmbH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der CITYWATT GmbH gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
16.3 Für andere als die in Ziff. 16.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die CITYWATT GmbH unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
16.4 In den Fällen der vorstehenden Ziff. 16.3 ist die Haftung maximal bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswerts des jeweiligen Einzelvertrags pro Schadensfall beschränkt.
16.5 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 16.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 16.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
16.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
16.7 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der CITYWATT GmbH.
16.8 Verletzt der Kunde die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet die CITYWATT GmbH im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1 Die Übereignung der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der vollen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden aus sämtlichen Geschäftsverbindungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der CITYWATT GmbH nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die CITYWATT GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl der CITYWATT GmbH freigeben.
17.2 Der Kunde nimmt die Vorbehaltsware für die CITYWATT GmbH in handelsübliche Verwahrung. Die Vorbehaltsware ist von dem Kunden gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr zu versichern.
17.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vorbehaltsgegenstands untersagt. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe der der CITYWATT GmbH zustehenden Vergütungsansprüche an die CITYWATT GmbH ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die CITYWATT GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der CITYWATT GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch wird die CITYWATT GmbH die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die CITYWATT GmbH verlangen, dass der Kunde der CITYWATT GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt, wozu die CITYWATT GmbH auch selbst berechtigt ist.
17.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch die CITYWATT GmbH erfolgt stets für die CITYWATT GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die CITYWATT GmbH zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der CITYWATT GmbH an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für die CITYWATT GmbH grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer der neuen Sache werden, räumt er der CITYWATT GmbH bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für die CITYWATT GmbH. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
17.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die CITYWATT GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
17.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CITYWATT GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden zur Leistung gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die von der CITYWATT GmbH gelieferte Ware zu verfügen. Die CITYWATT GmbH kann in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Die CITYWATT GmbH ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf die CITYWATT GmbH zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen
18. Verletzung Schutzrechte Dritter durch Vorgaben des Kunden
18.1 Falls die CITYWATT GmbH die vertraglichen Leistungen nach Vorgaben des Kunden bzw. nach von ihm überlassenen Mustern, Zeichnungen und Modellen usw. zu erbringen hat, garantiert der Kunde, dass durch seine Vorgaben bzw. durch die von ihm überlassenen Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die CITYWATT GmbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche Nachprüfungen im Hinblick auf die Schutzrechtslage anzustellen.
18.2 Für jeden Schaden, der der CITYWATT GmbH aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter bzw. aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwächst, hat der Kunde Ersatz zu leisten.
19. Geheimhaltung und Datenschutz
19.1 Der Kunde wird sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der CITYWATT GmbH übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden.
19.2 Zu den vertraulichen Informationen gehören insbes. Angebote, Verträge, Unterlagen, technische Dokumentationen und Zeichnungen, Muster und sonstige Informationen mit vertraulichem Inhalt.
19.3 Der Kunde wird diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur einmaligen Weitergabe der Liefergegenstände. Der Kunde wird diese vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind.
19.4 Unbeschadet abweichender Regelungen im Einzelvertrag sind solche Informationen nicht als vertrauliche Informationen anzusehen, die (i) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist; (ii) zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages dem Kunden bereits bekannt waren und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen; (iii) sich bereits vor Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages ohne Verletzung irgendwelcher rechtlicher Verpflichtungen im Besitz des Kunden befanden und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen; (iv) von dem die Information offenbarenden Kunden selbstständig entwickelt worden sind, ohne dass insoweit eine Verletzung des jeweiligen Einzelvertrages vorliegt, (vii) von dem Kunden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass der Kunde die CITYWATT GmbH vor einer Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die CITYWATT GmbH dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern.
19.5 Die Vertragsparteien werden alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten und ihre Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichten, die Bestimmungen zum Datenschutz ebenfalls einzuhalten.
19.6 Die CITYWATT GmbH bezweckt im Rahmen der Ausführung des Einzelvertrages grundsätzlich keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Sollte ein Zugriff der CITYWATT GmbH auf personenbezogene Daten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der CITYWATT GmbH eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstellen, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforderlich sind, damit die CITYWATT GmbH ihre Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
20. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der CITYWATT GmbH aus dem Einzelvertrag zustehenden Ansprüchen nur aufrechnen, wenn diese von der CITYWATT GmbH unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
20.2 Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
21. Schlussbestimmung
21.1 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf das vorgenannte Schriftformerfordernis bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
21.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der CITYWATT GmbH abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
21.3 Die CITYWATT GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
21.4 Das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
21.5 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der CITYWATT GmbH. Die CITYWATT GmbH ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
21.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.
Stand 19.07.2018